Feuerwehr • Karneval • Klub Narsdorf e.V.0171 3877007 · E-Mail
Verein

Seit 1980 närrisch.

Geschichte, Vorstand, Satzung und Unterstützer des FKK Narsdorf auf einer Seite zusammengefasst.

FKK Narsdorf bei einer Veranstaltung
Chronik

Von 1970 bis heute.

1970 fand die erste Faschingsveranstaltung in Narsdorf unter dem Motto „Das hätt uns gerade noch gefehlt“ statt. Nach einigen Jahren Jugendveranstaltungen gründete 1980 ein Feuerwehrstammtisch den Feuerwehr-Karneval-Klub Narsdorf. Damals entstand auch der Schlachtruf „Auf und nieder – immer wieder“.

Nach Stationen in Narsdorf, Obergräfenhain und Langenleuba-Oberhain kehrte der Verein 1997 mit der Mehrzweckhalle als Veranstaltungsort dauerhaft nach Narsdorf zurück. Heute zählt der Verein laut bestehender Chronik fast 100 Mitglieder und mehrere Tanzgruppen.

1970erste Faschingsveranstaltung
1980Gründung FKK
1997Rückkehr nach Narsdorf

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Vorstand

Die Ansprechpartner

Axel Harzendorf, Präsident des FKK Narsdorf
Axel HarzendorfPräsident
Steffen Kleinert, Vizepräsident des FKK Narsdorf
Steffen KleinertVizepräsident
Timo Lüpfert, Kassenwart des FKK Narsdorf
Timo LüpfertKassenwart
Ivonne Kühn, Schriftführerin des FKK Narsdorf
Ivonne KühnSchriftführerin
Janine Bohne, Vize Vizepräsident des FKK Narsdorf
Janine BohneVize Vizepräsident
Satzung

Satzung des FKK Narsdorf

Inhaltlich vollständige Darstellung aller 16 Paragraphen der auf der bisherigen Vereinswebsite veröffentlichten Satzung. Für rechtsverbindliche Zwecke ist die beschlossene Originalfassung des Vereins maßgeblich.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein heißt Feuerwehr-Karneval-Klub Narsdorf (FKK Narsdorf).
  2. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „e.V.“.
  3. Sitz des Vereins ist Narsdorf.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein pflegt Faschingsbrauchtum und Geselligkeit und fördert das kulturelle Leben, insbesondere in der Region.
  2. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
  3. Der Verein handelt selbstlos und nicht vorrangig zur Erzielung eigener wirtschaftlicher Vorteile.
  4. Vereinsmittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke eingesetzt werden; Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
  5. Niemand darf durch zweckfremde Ausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Vereinstätigkeit

Die Vereinsaufgaben werden durch Veranstaltungen und gemeinschaftliche Ausflüge erfüllt.

§ 4 Eintragung in das Vereinsregister

Der FKK wird in das Vereinsregister eingetragen.

§ 5 Eintritt der Mitglieder

  1. Mitglied kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden.
  2. Juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereine werden nicht aufgenommen.
  3. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt.
  4. Der Beitritt ist schriftlich zu erklären.
  5. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand; wirksam wird sie mit schriftlicher Aufnahmebestätigung.
  6. Eine Ablehnung durch den Vorstand ist nicht einklagbar.
  7. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

§ 6 Austritt der Mitglieder

  1. Mitglieder können aus dem Verein austreten.
  2. Der Austritt ist nur im Rahmen der jährlichen Mitgliederversammlung zulässig.
  3. Er ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.

§ 7 Ausschluss der Mitglieder

  1. Die Mitgliedschaft kann durch Ausschluss enden.
  2. Ein Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
  3. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes.
  4. Der Antrag ist dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.
  5. Eine schriftliche Stellungnahme ist in der Versammlung zu verlesen; außerdem ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  6. Der Ausschluss wirkt mit der Beschlussfassung.
  7. War das Mitglied nicht anwesend, muss der Vorstand die Entscheidung unverzüglich per Einschreiben mitteilen.

§ 8 Mitgliedsbeitrag

  1. Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben.
  2. Die Beitragshöhe gilt bis zu einer Änderung; Änderungen können durch Vorstandssitzung oder Mitgliederversammlung wirksam werden.
  3. Der Beitrag ist jährlich im Voraus und im Eintrittsmonat vollständig zu zahlen.
  4. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§ 9 Organe des Vereins

Organe sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus Präsident, zwei Vizepräsidenten, Schriftführer und Kassierer.
  2. Der Verein wird grundsätzlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten; Präsident bzw. erster Stellvertreter handeln gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung bis auf Widerruf bestellt und bleibt bis zur satzungsgemäßen Neubestellung im Amt.
  4. Ein Vorstandsamt endet beim Ausscheiden aus dem Verein, auf eigenen Wunsch bei fortbestehender Mitgliedschaft oder auf Wunsch der Mitglieder durch Beschluss mit Dreiviertelmehrheit.
  5. Mehrere Vorstandsämter dürfen nicht in einer Person vereinigt werden.

§ 11 Beschränkung der Vertretungsvollmacht

Für Erwerb, Verkauf oder Belastung von Grundstücken, Miet- und Pachtgeschäfte, Darlehen, Kreditaufnahme sowie Handlungen, die mehr als 50 % des Barvermögens betreffen, ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.

§ 12 Berufung der Mitgliederversammlung

  • wenn es das Interesse des Vorstandes erfordert,
  • wenn Entscheidungen nach § 11 anstehen,
  • jährlich im zweiten Quartal,
  • bei Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verein,
  • mit schriftlicher Einladung an jedes Mitglied mindestens 14 Tage vor dem Termin,
  • bei Beschlussunfähigkeit mit fristgerechter Folgeversammlung, die mit der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

§ 13 Elferrat

  • Der Elferrat repräsentiert den Verein bei Veranstaltungen.
  • Die Mitgliederversammlung entscheidet jährlich über den Personenkreis für die jeweilige Saison.
  • Der Elferrat wirkt an Organisation, Vorbereitung, Durchführung und Gestaltung der Faschingssaison mit.

§ 14 Beschlussfähigkeit

  1. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig; stimmberechtigt sind volljährige Mitglieder. Für die Rechtskraft eines Beschlusses sieht die Satzung die Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder vor.
  2. Für einen Auflösungsbeschluss müssen zwei Drittel der Vereinsmitglieder anwesend sein.
  3. Ist eine zur Auflösung einberufene Versammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Versammlung einzuberufen.

§ 15 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

  1. Über gefasste Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.
  2. Sie wird vom Versammlungsleiter unterschrieben; bei mehreren Versammlungsleitern vom zuletzt tätigen.
  3. Jedes Versammlungsmitglied darf die Niederschrift einsehen; sie wird in der jeweiligen Versammlung verabschiedet.

§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
  2. Die Liquidation übernimmt der Vorstand.
  3. Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Kindereinrichtung der Gemeinde Narsdorf.
Sponsoren

Danke für die Unterstützung.

Regionale Unternehmen und Privatpersonen ermöglichen Nachwuchsförderung und kulturelle Vereinsarbeit. Sponsoring-Anfragen an Axel Harzendorf, Tel. 0171 3877007.